Satzung Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Heining e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Passau-Heining
e.V. Die Kurzbezeichnung lautet AWO Ortsverein Passau-Heining e.V..
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist die Stadt Passau.
(3) Er ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Passau e.V..

 

§ 2 Zweck

Zweck des Ortsvereins ist die Erfüllung der im Verbandsstatut der
Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung genannten Aufgaben in seinem
Bereich, insbesondere
- vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeiten in allen Bereichen der sozialen
Arbeit sowie Anregungen und Hilfen zur Selbsthilfe,

- Mitwirkung an den Aufgaben der Selbstverwaltungskörperschaften und in der
Kommunalverwaltung der Stadt,

- Zusammenarbeit mit anderen sozialen Initiativen vor Ort und Koordiniation lokaler sozialer Arbeit,
- Werbung und Schulung der Mitglieder und
Mitarbeiter,
- Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial

 

§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung

(1) Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
beziehungsweise mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch

- Vernetzung von Angeboten sozialer Arbeit,
- Information der Bürger,
- Organisation ehrenamtlicher Arbeit,
- Schaffung und Unterhaltung bzw. Anregung von Einrichtungen wie Beratungsstellen, Heime und Maßnahmen, Aktionen, ambulante soziale Dienste,
- Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung,
- Mitarbeit in Ausschüssen der öffentlichen Hand,
- Durchführung der Landessammlungen der AWO.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch anderer Rechtsformen bedienen.
(3) Mittel des Ortsvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende
Vermögen an den Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt Passau, der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu
verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Arbeiterwohlfahrt kann werden, wer sich zu den im
Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt niedergelegten Grundsätzen bekennt. Die
persönliche Mitgliedschaft kann nur im Ortsverein erworben werden.

(2) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand auf schriftlichen
Antrag hin. Gegen die Ablehnung ist Einspruch beim Vorstand der übergeordneten
Verbandsgliederung zulässig. Vor dessen endgültiger Entscheidung ist der
Vorstand zu hören, der die Ablehnung der Aufnahme beschlossen hat.

(3) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen gemäß den Beschlüssen der
Bundeskonferenz verpflichtet.

(4) Ein Mitglied kann seinen Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt zum Ende des
Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
bewirken.

(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen oder von einzelnen oder allen
Mitgliedschaftsrechten suspendiert werden, wenn es einen groben Verstoß gegen
das Verbandsstatut oder die Satzungen der Arbeiterwohlfahrt begangen oder durch
sein Verhalten das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw. geschädigt oder
sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat.

(6) Der Ausschluß und die Suspendierung sind unter entsprechender Anwendung
des Ordnungsverfahrens der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.

(7) Das Ordnungsrecht wird auf die nach dem Ordnungsverfahren der
Arbeiterwohlfahrt zuständigen Verbandsgremien übertragen und als verbindlich
anerkannt.

Insofern verzichtet der Ortsverein auf die Durchführung eines eigenen
Ordnungsverfahrens.

(8) Im Falle eines Beitragsrückstandes von mehr als zwölf Monatsbeiträgen
kann der Vorstand nach schriftlicher Mahnung das Mitglied ausschließen.

(9) Als korporative Mitglieder können sich dem Ortsverein Vereinigungen mit
sozialen Aufgaben anschließen, deren Tätigkeit sich auf Ortsebene erstreckt. Sie
üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung
aus.

(10) Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand im
Einvernehmen mit dem Kreisvorstand. Der Bezirksvorstand ist zu unterrichten. Es
ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschließen.

(11) Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(12) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der korporativen Vereinigungen richtet
sich nach besonderer Vereinbarung.

(13) Die Mitgliedschaft des korporativen Mitglieds bei einem anderen
Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege ist ausgeschlossen.

§ 5 Jugendwerk

(1) Für das im Ortsverein der Arbeiterwohlfahrt bestehende Ortsjugendwerk
gilt dessen Satzung.

(2) Für die Förderung des Jugendwerks werden Regelungen nach Maßgabe der
finanziellen Möglichkeiten festgelegt.

(3) Der Vorstand des Ortsvereines ist zur Förderung, Unterstützung, Aufsicht
und Prüfung gegenüber dem Ortsjugendwerk verpflichtet.

(4) Die Revisoren des Ortsvereines sind verpflichtet, die Prüfung des
Ortsjugendwerkes gemeinsam mit dessen Revisoren durchzuführen.

 

§ 6 Organe

Organe des Ortsvereines sind:
a) die Mitgliederversammung
b) der
Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; er hat
sie auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder des
Vorstandes der übergeordneten Verbandsgliederung einzuberufen.

(2) Der Vorstand hat die Mitglieder zur Mitgliederversammlung mit einer Frist
von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich
einzuladen.

(3) Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte und den
Prüfungsbericht für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die
Entlastung des Vorstandes.

Alle vier Jahre wählt sie innerhalb von neun Monaten vor der Kreiskonferenz
den Vorstand, mindestens zwei Revisoren/Revisorinnen und die Delegierten der
Kreiskonferenz. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die
Revisoren/Revisorinnen nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen
teil.

Die Mitgliederversammlung beschließt eine Geschäfts

Ein hauptamtliches Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis beim Ortsverein
sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannte Gliederung
der AWO mehrheitlich beteiligt ist, und Vorstands- oder Revisorenfunktionen des
Ortsvereines sind unvereinbar und führen zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der
Vorstandsfunktion.

(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
erschienenen Mitglieder gefaßt.

(5) Zu einem Beschluß über die Auflösung oder den Austritt aus dem
Kreisverband ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder
erforderlich.

(6) Über Satzungsänderungen kann nur beschlossen werden, wenn in der mit der
Einladung übersandten Tagesordnung darauf hingewiesen wurde . Die
Mitgliederversammlung beschließt Satzungen und Satzungsänderungen mit 2/3
-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Satzungen und Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Kreis- und
Bezirksverbandes.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen.
Sie sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des
Ortsvereins. Er kann die Mitglieder nur in Höhe des Vereinsvermögens
verpflichten.

Er setzt sich zusammen aus der/dem Vorsitzenden, ein/eine bis zwei
Stellvertreterinnen/Stellvertretern, der Kassiererin/dem Kassierer, der
Schriftführerin/dem Schriftführer und ein/eine bis fünf
Beisitzerinnen/Beisitzern,
wobei beide Geschlechter nach Möglichkeit mit
mindestens 40 % vertreten sein sollen.
Scheidet zwischen zwei
Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung
des Vorstandes.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und ihre/seine
Stellvertreter. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.

(3) Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, den Ortsvereinsvorstand regelmäßig,
mindestens jedoch 2 x jährlich mit einer Frist von einer Woche unter Bekanntgabe
der Tagesordnung einzuladen.

(4) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlußunfähigkeit ist auf Antrag
festzustellen.

(5) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

(6) Für die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine
Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer berufen. Diese/dieser ist als
besondere(r) Vertreterin/Vertreter im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der
wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten
bevollmächtigt. Sie/er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend
teil.

Der Vorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung durch die/den
besondere Vertreterin/besonderen Vertreter durch eine generelle Dienstanweisung
und Weisung im Einzelfall regeln.

Vor der Bestellung des Ortsvereinsgeschäftsführers ist die Zustimmung des
Kreisverbandes einzuholen.

(7) Der Ortsvereinsvorstand hat dem Vorstand der übergeordneten
Verbandsgliederung über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu
berichten.

(8) Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die über den allgemeinen Rahmen der
täglichen Vereinstätigkeit hinausgehen, hat der Vorstand die Zustimmung des
Vorstandes des Kreisverbandes einzuholen.

(9) Der Vorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit
Sonderaufgaben betrauen.

(10) Der Vorstand benennt einen Vertreter zur Unterstützung des
Ortsjugendwerkes, der an den Sitzungen des Ortsjugendwerksvorstandes
teilnimmt.

(11) Er beruft aus seiner Mitte eine/einen
Bildungsbeauftragte/Bildungsbeauftragten.

(12) Er nimmt den ihm mindestens einmal jährlich zu erstattenden Bericht des
Ortsjugendwerksvorstandes und den Bericht der/des Bildungsbeauftragten
entgegen.

(13) An den Vorstandssitzungen des Ortsvereins nimmt ein vom
Ortsjugendwerksvorstand benanntes volljähriges Mitglied stimmberechtigt
teil.

§ 9 Mandat und Mitgliedschaft

Mandatsträger müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und
Organmitgliedschaften (§ 5) sowie von Organen übertragene Mandate und
Beauftragungen enden mit dem Ausschluß oder der Suspendierung einzelner oder
aller Mitgliedschaftsrechte.

§ 10 Rechnungswesen

(1) Der Ortsverein ist zur jährlichen Erstellung eines Haushaltsvoranschlages
verpflichtet. Er ist bis spätestens 01. Februar des Haushaltsjahres dem
Kreisvorstand zur Bestätigung vorzulegen.

Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu ent-
sprechen. Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen der Haushaltsvoranschläge
abgeleitet werden.

(2) Im übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im
Rahmen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung
und die vom Bundesausschuß beschlossenen Ausführungsbestimmungen
anzuwenden.

§ 11 Verbandsstatut

Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ist in seiner jeweils gültigen
Fassung Bestandteil dieser Satzung.

§ 12 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht

(1) Der Ortsverein erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung durch die
übergeordneten Verbandsgliederungen an.

(2) Der Kreisvorstand oder seine Beauftragten können jederzeit zu
Prüfungszwecken Einsicht in alle Geschäftsvorgänge des Ortsvereins nehmen.
Bücher und Akten sind vorzulegen sowie jede Aufklärung und jeder Nachweis zu
geben. Das gleiche gilt für den Bezirks- vorstand.

(3) Der Ortsverein ist gegenüber dem Ortsjugendwerk im Rahmen des
Verbandsstatuts zur Aufsicht und zur Prüfung verpflichtet. Die Prüfung hat
jährlich im Hinblick darauf stattzufinden, daß die tatsächliche Geschäftsführung
dem Satzungszweck entspricht.

§ 13 Auflösung

Bei Ausschluß oder Austritt aus dem Kreisverband ist der Ortsverein
aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein
etwa neu gewählter Name muß sich von dem bisherigen Namen deutlich
unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen
bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

Diese Satzung tritt am 28.01.1996 in Kraft.